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iGZ-Stellungnahme zum Arbeitsschutzkontrollgesetz
29.07.2020

Verbot der Zeitarbeit in der Fleischindustrie entbehrt jeder Grundlage

„Das ist aus unserer Sicht sachlich nicht nachvollziehbar“, kritisiert iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz den am 29. Juli vom Bundeskabinett auf den Weg gebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz). Neben richtigen und notwendigen Anpassungen im Arbeitsschutz und der Arbeitsstättenverordnung, die die Kontrolldichte erhöhen und Standards bei der Unterbringung festschreiben, sieht der Entwurf auch ein Verbot der Zeitarbeit im Kernbereich der Fleischindustrie vor.

 
Arbeitsschutzkontrollgesetz: Bundeskabinett hat heute Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz auf den Weg gebracht.

Das Vorhaben sei so ein „ideologischer Ritt unter dem Deckmantel von Corona und den Missständen in der Fleischindustrie“. Die schlichte Gleichsetzung der Vertragsformen „Werkverträge und Zeitarbeit“ ignoriere komplett die völlig unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sei vergleichbar mit einem Schutzkonzept für die Beschäftigten – von Tarifverträgen und vergleichbaren Löhnen bis zu umfassenden Aufsichtskontrollen und dem vollen Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte über die Einsätze. Das alles sei bei Werkverträgen so nicht gegeben. „Bitte trennen Sie die Begrifflichkeiten sauber“, mahnt Stolz den Gesetzgeber. „Die fehlende Durchsetzbarkeit der bestehenden Regelungen trifft nicht auf die Zeitarbeitsbranche zu, da dort seit jeher eine Erlaubnispflicht und engmaschige Kontrollen an der Tagesordnung sind.“ Zudem habe sich die Branche im Rahmen der aktuellen Missstände und Verfehlungen nichts vorzuwerfen. Auch in den Gutachten, die das Arbeitsministerium vor der Erstellung des Referentenentwurfs in Auftrag gegeben hatte, werde betont, dass Zeitarbeitnehmer derzeit nur selten in dieser Branche eingesetzt werden und die aktuellen Skandale keine Zeitarbeitnehmer betreffen. „Daher schießt das Verbot insoweit über die richtigen Gesetzesziele hinaus und steht deshalb auch verfassungs- und europarechtlich auf äußerst wackeligen Beinen.“

"Zeitarbeit war, ist und bleibt aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen auch in der Fleischindustrie ein flexibles Instrument"

Das Verbot der Zeitarbeit wird in dem Gesetzentwurf auch mit der Annahme begründet, dass mit dem Verbot von Werkverträgen eine mögliche Ausweichbewegung auf die Zeitarbeitsbranche verhindert werden soll. Für diese Behauptung gibt es aber keinerlei empirischen Belege. Vielmehr ist eine trennscharfe Einsatzlogik beider Vertragsformen festzustellen. Zeitarbeit war, ist und bleibt aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen auch in der Fleischindustrie ein flexibles Instrument zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder zur Überbrückung von saisonalen personellen Engpässen. Mit dieser allgemein anerkannten Kernfunktion ist diese Beschäftigungsform nur komplementär und nicht substitutiv zur Stammbelegschaft, weil sie nicht als funktionaler Ersatz dienen kann.

iGZ fordert dringend, das Verbot der Zeitarbeit zu streichen

Der iGZ fordert daher dringend, das Verbot der Zeitarbeit zu streichen. Zusätzlich verweist der Arbeitgeberverband auf das in seiner ausführlichen Stellungnahme an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterbreitete Angebot, durch tarifvertragliche Regelungen hier zu sozialpartnerschaftlich fairen Regelungen zu kommen, die Interessen ausgleicht und Probleme löst. (DS)

"Erhebliche Unterschiede zwischen Zeitarbeit und Werkvertrag"

„In der Debatte um die Missstände in der Fleischindustrie werden leider immer wieder Zeitarbeit und Werkverträge gleichgesetzt. Dabei bestehen gerade aus Arbeitnehmersicht und in der Frage von Verantwortlichkeit für Arbeits(schutz)bedingungen erhebliche Unterschiede, die wir einmal in einer Matrix zusammengefasst haben“, erläutert der Bundesvorsitzende des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), Christian Baumann, warum der mitgliederstärkste Arbeitgeberverband der Zeitarbeitsbranche jetzt eine Broschüre veröffentlicht, in der die Unterschiede von Zeitarbeit und Werkverträgen übersichtlich dargestellt sind.

Die vom iGZ entworfene Gegenüberstellung offenbart die erheblichen Unterschiede zwischen Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung.

„Insoweit wäre ein Verbot dieser tariflich gesicherten und umfassend gesetzlich kontrollierten Personaldienstleistung keine Reform, sondern ein unverhältnismäßiger Paradigmenwechsel, der auch unions- und verfassungsrechtlich mehr als bedenklich ist“, ergänzt Werner Stolz, iGZ-Hauptgeschäftsführer, die Intention und warnt in der aktuellen politischen Diskussion vor voreiligen gesetzlichen Schritten.

Gegenüberstellung

In dem fünfseitigen Dokument werden Zeitarbeit und Werkverträge nicht nur in einer übersichtlichen Tabelle gegenübergestellt, sondern es werden unter anderem auch die völlig unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen erklärt. Weitere Aspekte, die thematisiert werden, sind etwa jeweils die finanzielle Vergütung, die Einhaltung des Arbeitsschutzes und die zeitliche Begrenzung der Einsatzzeit.

Begrifflichkeiten sauber trennen

Auch andere Institutionen ziehen die Linie zwischen Zeitarbeit und Werkvertrag: Die Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten (NGG) Saar fordert die Verantwortlichen in Politik und Kontrollbehörden auf, die Begrifflichkeiten Zeitarbeit und Werkverträge "strikt und sauber" zu trennen. Zeitarbeit sei nicht das Problem in der Fleischindustrie. „Denn hier unterliegen die Zeitarbeitnehmer, so die NGG, klar der Mitbestimmung durch Betriebsräte und dem Auftraggeber und sind voll in die jeweilige Betriebsorganisation eingebunden", sagte Mark Baumeister, Geschäftsführer der NGG im Saarland.

Analog zur Zeitarbeit

Ähnlich sieht es die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag, die in einem Antrag fordert, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich Arbeitsschutz analog zur Zeitarbeit auf die bislang faktisch schutzlosen Werk- bzw. Dienstvertragsbeschäftigten zu erweitern. Die Fraktion fordert ferner das Verbot von Werkverträgen im Kernbereich der unternehmerischen Tätigkeit (das Schlachten und Zerlegen in Schlachtunternehmen). (WLI)